Keine Zustimmung zur Zusendung von Werbung per Post oder Email in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nicht die besondere Einwilligung eingeholt wurde.
Fragen bzgl. Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Werbung - Beratung heute?
Am 22.02.2012
durch Rechtsanwalt Horvath
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Unternehmer, der einem Kunden, der Verbraucher ist, Werbung zuschicken möchte, hierfür die besondere Genehmigung des Verbrauchers einholen müsse. Ansonsten verstoße die Regelung gegen geltendes Datenschutzrecht.
Gemäß § 4a Abs.1 BDSG ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. (Entscheidung des OLG Hamm vom 17.02.2011 AZ.:I−4 U 174/10)
Fazit:
Onlinehändler, die ihren Bestandskunden Werbung zuschicken wollen, sollten sich die ausdrückliche Einwilligung ihrer Kunden einholen. Dabei sollte mindestens das Opt−In Verfahren gewählt werden; besser noch das Doppel−Opt−In Verfahren. Allgemeine Geschäftbedingungen sollten überprüft werden.
Autor: 22.02.2012
Rechtsanwalt Benjamin Horvath
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Einzelne Begriffe aus unseren bereitgestellten Informationen sind niemals alleinige Rechtsgebiete, sondern umgangssprachliche Erläuterungen, um Ihnen als Interessent das umfangreiche Gebiet einfacher darzustellen.
Bitte bedenken Sie, als Interessent, dass die Informationen keine vollumfängliche Rechtsberatung oder Aufklärung zu einer rechtlichen Frage ergeben können, sondern rein informativer Natur sind.
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