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Am 17.05.2012
durch Medienrecht Rechtsanwalt Horvath
Erfolgsaussichten bei der Verteidigung gegen eine Klage wegen filesharings
Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 24.03.2011 einen Beschluss der Vorinstanz aufgehoben, in dem Prozesskostenhilfe (PKH) versagt worden war.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Beklagten vorgeworfen wurde ein noch nicht veröffentlichtes Computerspiel in einer Tauschbörse angeboten zu haben.
Das OLG Köln sah durchaus Erfolgsaussichten in der Verteidigung gegen die Klage. So wurde die Vermutung, dass die Anschlussinhaberin die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hatte, dadurch entkräftet, dass ihr Ehemann auch Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Unter diesen Umständen bestehe keine Schadensersatzpflicht.
Auch an anderer Stelle war das Urteil interessant. So sah das OLG Köln das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP−Adresse mit Nichtwissen als zulässig gemäß § 138 Abs. 4 ZPO an.
Zuletzt stellte das Gericht fest, dass in derartigen Fällen noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs.2 UrhG auf 100 € begrenzt werden könne. (OLG Köln vom 24.03.2011 AZ.: 6 W 42/11)
Fazit:
Auch in filesharing−Fällen besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Unter Umständen besteht keine Schadensersatzpflicht des Anschlussinhabers und die Kosten der Abmahnung könnten auf 100 € zu begrenzen sein.
Autor: 17.05.2012
Rechtsanwalt Benjamin Horvath
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