Kammergericht Berlin Az: 16 O 433/10 vom. 03.03.2011
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Am 22.02.2012
durch Medienrecht Rechtsanwalt Horvath
Zur Anwendbarkeit des § 97a Abs.2 UrhG auf Filesharing−Fälle
Das Kammergericht Berlin lehnte in einer Entscheidung vom 03.03.2011 eine Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG auf einen Filesharing Fall ab. Damit waren die Kosten einer berechtigten Abmahnung nicht auf 100,00 Euro zu deckeln. Es begründete die Ablehnung damit, dass die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Verwertungsphase begangen wurde und daher schon keine unerhebliche Rechtsverletzung vorläge.
Im Umkehrschluss müsste die Regelung jedoch bei Verletzungen außerhalb der Verwertungsphase zur Anwendung kommen.
Die Entscheidung war noch an anderer Stelle interessant. Ein Schadenersatzanspruch bestand nach Auffassung des Kammergerichts nicht, weil die Beklagte lediglich Störerin war. Es konnte ihr also nicht nachgewiesen werden, dass sie die Verletzungen selbst begangen hatte. Dies stellt eine konsequente Forführung der BGH-Rechtssprechung dar. Kammergericht Berlin 03.03.2011 (Az: 16 O 433/10)
Autor: 22.02.2012
Rechtsanwalt Benjamin Horvath
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